Quodsi nemo eorum satis offerat si quidem adscriptum fuerit a testatore, quis gerat, ille gerere debet:
von noah859 am 13.05.2023
Wenn jedoch keiner von ihnen genug anbietet, wenn tatsächlich vom Erblasser festgelegt wurde, wer die Verwaltung übernehmen soll, dann soll diese Person die Verwaltung übernehmen:
von tobias945 am 09.01.2019
Falls keiner von ihnen ein ausreichendes Angebot macht, muss derjenige, den der Erblasser als Verwalter bestimmt hat, diese Rolle übernehmen: