Hoc iuris in his etiam praecipimus observari, quos ipsa quidem administrationis condicio spectabiles novit, honor tamen additus a nostra liberalitate reddit illustres.
von kristoph.p am 26.05.2014
Wir ordnen an, dass dieser Rechtsgrundsatz auf jene jene Beamten angewendet wird, die aufgrund ihrer Verwaltungsposition als angesehen gelten und die durch unsere großzügige Gewährung zusätzlicher Ehren zu einem erlauchten Rang erhoben wurden.
von amelie873 am 15.01.2017
Diesen Rechtssatz befehlen wir auch bei denjenigen zu beachten, die zwar nach der Verwaltungsbedingung als Spectabiles bekannt sind, deren Rang jedoch durch unsere Großzügigkeit zu Illustres erhoben wird.