Omnes, qui metata in suis domibus praestant, sive hospitia praebuerint metatoribus seu quolibet pacto satis eis fecerint, nullam vel pensionis vel discussionis domus gratia molestiam sustinere cogantur.
von enno.833 am 03.08.2019
Alle, die Quartiere in ihren Häusern bereitstellen, sei es, dass sie Unterkünfte für Einquartierer bereitgestellt oder in irgendeiner Vereinbarung deren Bedürfnisse erfüllt haben, sollen nicht gezwungen werden, irgendwelche Unannehmlichkeiten weder wegen der Zahlung noch wegen einer Hausinspektion zu erdulden.
von jeremy8862 am 05.01.2022
Personen, die Unterkunft in ihren Häusern bereitstellen, sollten weder wegen Zahlungen noch wegen Hauskontrollen belästigt werden, unabhängig davon, ob sie Quartieroffizieren Unterkunft gewährt oder alternative Vereinbarungen mit ihnen getroffen haben.