Ergasteria vero, quae mercimoniis deputantur, ad praedictam divisionis iniuriam non vocentur, sed quieta sint et libera et ab omni hospitum iniuria defensata solis dominis conductoribusque deserviant.
von nael.9972 am 27.09.2016
Die Handelsbetriebe, die dem Handel gewidmet sind, sollen nicht zur vorerwähnten Verletzung der Teilung aufgerufen werden, sondern sollen ruhig und frei sein und von jeder Verletzung durch Gäste verteidigt, und sie sollen ausschließlich den Eigentümern und Betriebsleitern dienen.
von lene.r am 27.09.2017
Die Geschäftsräume, die für den Handel genutzt werden, sollen nicht der zuvor erwähnten schädlichen Teilung unterliegen, sondern ungestört und frei bleiben, geschützt vor jeglicher Einmischung durch Besucher, und ausschließlich ihren Besitzern und Mietern dienen.