Scientibus his, qui praefatae dispositionis observantiam sive in differenda ultra sigillatim definitum temporis spatium erogatione sive in qualibet alia parte fuerint egressi, non solum sese militiae cinguli amissionem, verum etiam facultatum quoque suarum publicationem pro tanto subituros flagitio:
von conor.a am 22.05.2016
Diejenigen, die sich bewusst sind, die Einhaltung der vorgenannten Verordnung verletzt zu haben, sei es durch Verzögerung der Zahlung über den ausdrücklich festgelegten Zeitraum hinaus odre durch einen anderen Verstoß, werden nicht nur den Verlust ihres militärischen Ranges, sondern auch die Beschlagnahme ihres Vermögens als Strafe für ein derart schwerwiegendes Vergehen zu gewärtigen haben:
von maria.c am 04.11.2014
Denjenigen, welche die vorerwähnte Verfügung in der Beobachtung entweder durch Hinauszögerung über das ausdrücklich bestimmte Zeitmaß bei der Zahlung oder in irgendeinem anderen Teil übertreten haben, sei gewiss, dass sie nicht nur den Verlust der militärischen Würde, sondern auch die Konfiskation ihres Vermögens für ein derart schwerwiegendes Vergehen erleiden werden: