Actuarii nisi expleto triginta dierum spatio pittacia authentica confestim tradiderint, species, quas ex fiscalibus conditis dissimulaverint excludere vel numero cuius ratiocinia pertractant supersederint erogare, de propriis facultatibus vel militibus ipsis vel fiscalibus horreis adigantur inferre.
von neo.t am 20.05.2016
Buchhalter, die ihre offiziellen Aufzeichnungen nicht innerhalb von dreißig Tagen einreichen, werden gezwungen sein, aus eigenen Mitteln entweder den Soldaten oder den staatlichen Lagerhäusern Ersatz zu leisten für Vorräte, die sie vor öffentlichen Lagern verborgen oder deren Verteilung sie entgegen ihren Buchhaltungsunterlagen unterlassen haben.
von amelie.y am 06.04.2023
Die Actuarii müssen, wenn sie nicht innerhalb von dreißig Tagen die authentischen Aufzeichnungen unverzüglich übergeben haben, aus eigenen Mitteln entweder direkt an die Soldaten oder an die fiskalischen Speicher die Vorräte zahlen, die sie aus den fiskalischen Lagerhäusern ausgeschlossen oder deren Verteilung sie entsprechend der Anzahl, deren Abrechnungen sie führen, vernachlässigt haben.