Sed in veteranis castris constituti milites duas alimoniarum partes ibidem de conditis sumant nec amplius quam tertiam partem ipsi vehere cogantur.
von fillip.o am 31.12.2021
Soldaten, die in Standlagern stationiert sind, sollten zwei Drittel ihrer Verpflegung aus lokalen Vorräten beziehen und nicht mehr als ein Drittel selbst transportieren müssen.
von leah.f am 02.07.2019
Aber Soldaten, die in Veteranenlägern stationiert sind, sollen zwei Teile der Vorräte von dort aus den Magazinen entnehmen, und sie sollen nicht gezwungen werden, mehr als einen dritten Teil selbst zu transportieren.