Praeterea secundo viro ultra tertiam partem bonorum in dotem ne det neque ei testamento plus quam tertiam partem relinquat.
von noel.856 am 30.08.2024
Überdies soll sie einem zweiten Ehemann nicht mehr als ein Drittel der Güter als Mitgift geben, noch soll sie ihm per Testament mehr als ein Drittel hinterlassen.
von dominick9874 am 18.06.2014
Darüber hinaus darf sie nicht mehr als ein Drittel ihres Vermögens als Mitgift an einen zweiten Ehemann geben, noch darf sie ihm in ihrem Testament mehr als ein Drittel hinterlassen.