Si qua mulier nequaquam luctus religionem priori viro nuptiarum festinatione praestiterit, ex iure quidem notissimo sit infamis.
von benet.907 am 19.12.2014
Wenn eine Frau die gebührende Trauerzeit für ihren vorherigen Ehemann durch eine überstürzte Wiederverheiratung nicht einhält, wird sie nach geltendem Recht als ehrlos gelten.
von malia.875 am 30.03.2024
Wenn eine Frau in keiner Weise die religiöse Pflicht der Trauer für ihren verstorbenen Ehemann durch eilige Wiederverheiratung erfüllt, soll sie nach dem allgemein bekannten Recht als ehrlos gelten.