Hoc etiam observando, ut huiusmodi consul nec centum libras auri aquaeductibus huius inclitae civitatis pro tenore sacrae constitutionis praebendas, quas cum esset consularis praestiterat, consul postea creatus persolvere denuo compellatur.
von jonas.9974 am 02.11.2016
Es sollte auch beachtet werden, dass ein solcher Konsul nicht gezwungen werden sollte, die hundert Pfund Gold für die Stadtaquädukte (wie vom kaiserlichen Gesetz vorgeschrieben) ein zweites Mal zu zahlen, wenn er diesen Betrag bereits während seiner Amtszeit als Provinzgouverneur vor seiner Ernennung zum Konsul entrichtet hat.
von nour867 am 25.05.2021
Es wird hierbei beobachtet, dass ein Konsul dieser Art nicht gezwungen werden soll, nachdem er zum Konsul ernannt wurde, erneut die hundert Pfund Gold für die Wasserleitung dieser berühmten Stadt gemäß dem Wortlaut der heiligen Verfassung zu zahlen, die er bereits gezahlt hatte, als er Konsul war.