Sancimus viris excellentissimis conaularibus omnibus, qui iam facti sunt vel postea fuerint, procedendi quoque et re ipsa per annum gerendi consulatus, impetrato videlicet principali iudicio, legitimam tribui facultatem, ita ut acta quam meruerint processione non novum aliquid vel quod nondum habeant adipisci, sed consulatus ius, quod semel eis consularitas detulerat, processionis iterasse beneficio videantur et adoranda nostra purpura vel in consequendis cunctis consulum honoribus et privilegiis ex anteriore tempore provectionis ordinem sibimet noverint vindicandum.
von luis.9951 am 29.08.2013
Wir verfügen, dass alle ausgezeichneten ehemaligen Konsuln, sowohl gegenwärtige als auch zukünftige, das gesetzliche Recht haben, konsularische Aufgaben für ein Jahr auszuüben und tatsächlich durchzuführen, sofern sie die kaiserliche Genehmigung erhalten. Durch diesen zeremoniellen Aufzug erwerben sie nichts Neues, sondern erneuern vielmehr die konsularischen Rechte, die ihnen bereits bei der ersten Verleihung des Konsulstitels gewährt wurden. Sie sollen verstehen, dass sie bei der Ehrerbietung gegenüber unserem kaiserlichen Amt oder bei der Beanspruchung konsularischer Ehren und Privilegien ihren ursprünglichen Rang beibehalten, basierend auf dem Zeitpunkt ihrer ersten Ernennung.
von dilara.t am 22.05.2024
Wir verfügen für alle höchst ausgezeichneten Konsuln, die bereits ernannt wurden oder künftig ernannt werden, dass ihnen die rechtmäßige Befugnis zugestanden wird, das Konsulat im Laufe des Jahres tatsächlich auszuüben, nachdem das kaiserliche Urteil eingeholt wurde. Dabei sollen sie durch den Aufstieg, den sie verdient haben, nicht etwas Neues oder bisher Nicht-Besessenes erlangen, sondern das Konsulatsrecht, das ihnen der konsulare Rang einst verliehen hat, sollen sie durch den Vorteil des Aufstiegs als wiederholt betrachten. Bei der Verehrung unseres Purpurs und beim Erlangen aller konsularen Ehren und Privilegien sollen sie wissen, dass sie den Aufstiegsrang aus früherer Zeit für sich beanspruchen können.