Si vero sine culpa eam reiecerit vel ipse talem culpam contra innocentem mulierem commiserit, compellatur ei quartam partem propriae substantiae pro rata portione persolvere, ut, si quidem quadringentarum librarum auri vel amplius vir substantiam habeat, centum libras auri mulieri praestet et nihil amplius, etsi quantamcumque substantiam possideat:
von carina.909 am 05.06.2013
Wenn er sie ohne triftigen Grund verstößt oder selbst ein solches Vergehen gegen eine unschuldige Frau begeht, muss er ihr ein Viertel seines Vermögens als seinen Anteil zahlen, was bedeutet, dass wenn der Mann ein Vermögen von 400 Pfund Gold oder mehr besitzt, er der Frau 100 Pfund Gold zahlen muss und nicht mehr, unabhängig davon, wie viel Vermögen er tatsächlich besitzt:
von Wolfgang am 24.10.2014
Wenn er sie tatsächlich ohne Verschulden zurückgewiesen hat oder er selbst ein solches Verschulden gegen eine unschuldige Frau begangen hat, soll er gezwungen sein, ihr einen vierten Teil seines eigenen Vermögens nach verhältnismäßigem Anteil zu zahlen, so dass, wenn der Mann ein Vermögen von vierhundert Goldpfund oder mehr besitzt, er der Frau hundert Goldpfund zu leisten hat und nichts darüber hinaus, auch wenn er noch so viel Vermögen besitzen mag: