Sciant autem domini ad exemplum praeteritae nostrae constitutionis, quae de huiusmodi servis loquitur, quod, nisi hoc intra triginta dies, ex quo hoc eis fuerit notum, manifestaverint et competentem iudicem adierint et spoliare eos dignitatibus curaverint, dominium eorum et ius patronatus amittant, nobis deliberantibus, postquam dominio fuerint servi liberati et inter ingenuos connumerati, si oportet eos habere dignitatem vel ea quasi indignos spoliari.
von rosalie836 am 11.10.2023
Die Herren sollen hiermit zur Kenntnis nehmen, nach dem Beispiel unserer früheren Verfassung, die von Sklaven dieser Art spricht, dass sie, sofern sie nicht innerhalb von dreißig Tagen, nachdem ihnen dies bekannt geworden ist, offenkundig gemacht und einen zuständigen Richter aufgesucht sowie deren Würden zu entziehen Sorge getragen haben, ihr Herrschaftsrecht und Patronatsrecht verlieren, wobei wir beratschlagen werden, nachdem die Sklaven aus der Herrschaft befreit und unter die Freigeborenen gezählt worden sind, ob es angemessen ist, ihnen Würde zu belassen oder sie gleichsam als unwürdig ihrer Würden zu entkleiden.
von andreas.q am 25.02.2018
Die Herren sollen sich bewusst sein, dass sie gemäß unserer vorherigen Verordnung über solche Sklaven innerhalb von dreißig Tagen nach Kenntniserlangung handeln müssen. Sollten sie es unterlassen, dies zu melden, vor einem zuständigen Richter zu erscheinen und Schritte zur Aberkennung der Würden dieser Sklaven zu unternehmen, werden sie sowohl ihr Eigentumsrecht als auch ihren Patronatsstatus verlieren. Wir werden sodann entscheiden, nachdem die Sklaven befreit und in den Status freigeborener Bürger erhoben wurden, ob sie ihre Würden behalten oder als unwürdig davon enthoben werden sollen.