Super illis autem servis, qui iam militarunt et adhuc in eadem militia perseverant, licentiam dominis damus intra triginta dierum spatium ab eo tempore connumerandorum, quo praesens sanctio divulgata fuerit, vel nostram adire clementiam vel competentes iudices et suam innocentiam commendare eosque in suum recipere dominium.
von konrad.l am 03.08.2019
Hinsichtlich der Dienstboten, die bereits im Militärdienst waren und noch dienen, gewähren wir ihren Herren die Erlaubnis, innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntmachung dieses Gesetzes, entweder uns direkt vorzusprechen oder vor den zuständigen Richtern ihre rechtmäßige Forderung zu beweisen und die Dienstboten wieder in ihren Besitz zu nehmen.
von oskar9873 am 07.11.2024
Bezüglich jener Diener, die bereits im Militärdienst waren und noch immer in eben diesem Militärdienst verharren, gewähren wir den Herren eine Frist von dreißig Tagen, gerechnet von dem Zeitpunkt an, an dem die gegenwärtige Verfügung verkündet wird, entweder unsere Gnade aufzusuchen oder die zuständigen Richter und ihre Unschuld darzulegen und sie wieder in ihre Herrschaftsgewalt zurückzuführen.