Primicerios itaque officii tresque primates scriniorum rerum privatarum finito tempore militiae inter tribunos militares praetorianos, salvis isdem praestitis privilegiis sacris constitutionibus, nostram clementiam adorare decernimus, ita tamen, ut nullam iniunctionem nullam sollicitudinem privati vel publici negotii quolibet iudiciario praecepto sustinere possint, sed excepta omni necessitate omnique fatigatione indeptae dignitatis honore potiantur.
von tilda.q am 10.01.2020
Hiermit verfügen wir, dass die leitenden Verwaltungsbeamten und die drei Leiter der Privat-Vermögensverwaltungen nach Beendigung ihrer Dienstzeit in unserer kaiserlichen Gegenwart mit dem Rang prätorianischer Militärtribunen zugelassen werden, wobei ihnen alle zuvor durch kaiserliches Recht gewährten besonderen Rechte erhalten bleiben. Darüber hinaus sollen sie von allen gerichtlichen Anordnungen in privaten und öffentlichen Angelegenheiten befreit sein und ihren Rang frei von jeglichen Pflichten oder Verpflichtungen genießen.
von joel.951 am 30.05.2014
Wir verordnen, dass die Primicerii des Amtes und die drei Hauptoffiziere der Abteilungen für Privatangelegenheiten, nach Beendigung ihrer Dienstzeit, unsere Gnade unter den militärischen Tribunen der Prätorianergarde verehren sollen, wobei die gleichen heiligen Privilegien, die durch die kaiserlichen Verfassungen gewährt wurden, gewahrt bleiben, und zwar dergestalt, dass sie keinerlei Auftrag oder Verantwortung für private oder öffentliche Angelegenheiten durch irgendeine gerichtliche Anordnung tragen sollen, sondern, von jeder Verpflichtung und jeder Last befreit, die Ehre der erlangten Würde genießen mögen.