Nec pro tempore virum spectabilem fisci patronum vel exsecutores, quibus imminendi litibus sollicitudo iniuncta est, quicquam ab his exigere seu profligare concedi:
von ferdinand.y am 02.04.2017
Weder dem zur Zeit amtierenden, angesehenen Anwalt des Fiskus noch den Exekutoren, denen die Aufgabe der Prozessführung übertragen wurde, soll es gestattet sein, irgendetwas von diesen Personen einzufordern oder zu erheben:
von annalena.i am 18.03.2015
Die hervorragenden Finanzanwälte und Vollstreckungsbeamten, die für die Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten zuständig sind, dürfen zu diesem Zeitpunkt nichts von diesen Personen fordern oder einziehen: