Aperte enim definimus hoc edicto, ut a perpetuario numquam possessio transferatur, etiamsi alteri eam imperator vel exoratus vel sponte donaverit sive adnotatione sive pragmatica.
von carolina.f am 20.08.2018
Wir bestimmen in diesem Edikt ausdrücklich, dass die Besitzrechte eines Dauermieters niemals entzogen werden dürfen, auch wenn der Kaiser sie jemand anderem gewährt hat, sei es durch formelle Mitteilung oder durch praktisches Dekret, sei es auf Ersuchen oder aus eigenem Antrieb.
von timo.948 am 11.11.2013
Wir definieren hiermit ausdrücklich durch dieses Edikt, dass von einem Perpetuar niemals der Besitz übertragen werden soll, auch wenn der Kaiser ihn einem anderen entweder auf Bitte oder freiwillig durch Annotation oder Pragmatik gewährt hat.