Sin autem adscripticius vel servus alienus colonam vel ancillam dominicam ducat uxorem vel adscripticia vel ancilla colono vel servo nubat dominico et ex huiusmodi coniunctionibus nati sunt liberi, legum veterum ius tenere sancimus.
von anni943 am 08.06.2015
Wenn ein Leibeigener oder ein fremder Sklave eine weibliche Pachtbäuerin oder eine dem Herrn gehörende Sklavin heiratet, oder wenn eine weibliche Leibeigene oder Sklavin einen männlichen Pachtbauern oder dem Herrn gehörenden Sklaven heiratet, und sie Kinder bekommen, bestimmen wir, dass die alten Gesetze in diesen Fällen gelten sollen.
von aron.972 am 26.04.2017
Wenn jedoch ein Höriger oder ein fremder Sklave eine Pächterin oder eine herrschaftliche Dienstmagd zur Frau nimmt, oder wenn eine Hörige oder Dienstmagd einen herrschaftlichen Pächter oder Sklaven heiratet, und aus solchen Verbindungen Kinder geboren werden, verfügen wir, dass das Recht der alten Gesetze Gültigkeit behalten soll.