Hac definitione sancimus nullum possessorem neque munificum praedium pro alienis debitis vel destitutione esse retinendum neque eorum praediorum depectione praegravari, quae ex isdem bonis quae retinentur nequaquam esse monstrantur, ne ullis praestigiis atque commentis exactio mutiletur.
von olivia.y am 11.06.2021
Mit dieser Verfügung stellen wir fest, dass kein Grundbesitzer oder steuerpflichtiger Besitz für fremde Schulden oder Verlassenschaften verantwortlich gemacht werden darf, noch mit Ausgleichsvereinbarungen belastet werden soll, die offensichtlich nicht mit den gehaltenen Vermögenswerten in Zusammenhang stehen, um jegliche Versuche der Steuervermeidung durch Trickserei oder Täuschung zu verhindern.
von toni844 am 08.10.2024
Kraft dieser Verordnung bestimmen wir, dass weder ein Besitzer noch ein steuerpflichtiges Grundstück für fremde Schulden oder Verlassenschaft zurückbehalten werden darf, noch durch die Abwicklung derjenigen Grundstücke belastet werden soll, die nachweislich nicht aus denselben Gütern stammen, um zu verhindern, dass durch Tricks und Machenschaften die Einziehung geschmälert werde.