Quibus etiam illud indulsimus, ut ex eo tempore, ex quo primum loca de quibus agitur coeperint possidere, tributa poscantur.
von marco.952 am 04.06.2019
Wir haben ihnen auch gewährt, dass Steuern ab dem Zeitpunkt erhoben werden können, als sie erstmals Besitz von den fraglichen Ländereien ergriffen haben.
von oskar948 am 16.05.2020
Denjenigen haben wir auch dies gewährt, dass von dem Zeitpunkt an, von dem sie zuerst die Orte, um die es geht, zu besitzen beginnen, Abgaben gefordert werden können.