Sin vero impares esse earum rerum tributis propria confitentur absentia nec adesse voluerint, penes eos, qui haec susceperint et certum quem tributorum canonem promittunt, proprietas possessionis intemerata permaneant, ut, postquam ea exsolverint, sciant sibi inquietudinem submovendam nec subreptione cuiusquam competitionis loca quae tenuerunt auferenda.
von julia.968 am 11.02.2020
Sollten sie jedoch eingestehen, den Abgaben dieser Angelegenheiten in ihrer eigenen Abwesenheit nicht gewachsen zu sein und nicht bereit sein, anwesend zu sein, so bleibt das Besitzrecht unversehrt bei denjenigen, die diese Dinge übernommen haben und einen bestimmten Abgabenkanon versprechen, sodass sie, nachdem sie diese entrichtet haben, wissen, dass die Störung von ihnen abgewendet werden muss und die Orte, die sie innegehabt haben, nicht durch einen heimlichen Anspruch irgendeiner Person weggenommen werden dürfen.
von greta.949 am 28.08.2016
Sollten jedoch Personen zugeben, dass sie diese Abgaben während ihrer Abwesenheit nicht zahlen können und nicht persönlich erscheinen wollen, so sollten die Eigentumsrechte uneingeschränkt bei denjenigen verbleiben, die diese Verpflichtungen übernehmen und die Zahlung eines festen Abgabenbetrags versprechen. Sobald sie diese Abgaben entrichtet haben, können sie sicher sein, dass sie nicht weiter behelligt werden und niemand ihre Ländereien durch hinterhältige Ansprüche wegnehmen kann.