Sane si ea, quae in tua positis potestate donaveras, post emancipationem contra tuam tenuerunt voluntatem, horum penes te dominium remansit, si quidem nec tempore quo voluisti propter vinculum potestatis sibi quicquam quaerere, nec post invito te de rebus tuis potuerunt.
von melina.9893 am 04.01.2018
Wenn Sie jemandem Dinge gegeben haben, während diese unter Ihrer Verfügungsgewalt standen, und sie diese Dinge nach ihrer Entlassung gegen Ihren Willen behalten haben, bleiben Sie dennoch der rechtmäßige Eigentümer. Dies liegt daran, dass sie während ihrer Unterstellung keine Güter für sich selbst erwerben konnten und Ihr Eigentum auch nach der Entlassung nicht gegen Ihren Willen nehmen durften.