Sin autem legatarii vel fideicommissarii sint vel mortis causa donatione honorati vel alia forte persona, quae fideicommisso praegravari potest, et hoc evanescat, manere hoc apud enumeratas personas sancimus pro virili omnimodo portione, id est pro numero personarum.
von joy.r am 26.03.2024
Sollten sie jedoch Erben oder Treuhänder sein oder durch eine Schenkung von Todes wegen Begünstigte oder vielleicht eine andere Person, die mit einem Fideikommiss belastet werden kann, und dies sollte wegfallen, so verfügen wir, dass dies bei den genannten Personen auf jeden Fall in Höhe des Anteils nach Personenzahl verbleibt.
von noah.h am 01.03.2024
Sollten jedoch Erben, Begünstigte, Empfänger von Verfügungen von Todes wegen oder möglicherweise andere Personen vorhanden sein, die mit einem Treuhandauftrag belastet werden können, und falls dieser Treuhandauftrag nicht eintritt, verfügen wir, dass das Vermögen bei allen genannten Personen in gleichen Anteilen verbleibt, das heißt, aufgeteilt nach der Anzahl der beteiligten Personen.