Illos etiam, qui emphyteuticario nomine nec ad plenum idoneas nec omnibus modis vacuas detinent, sic ex illis quoque quae praesidio indigent iustam ac debitam quantitatem debere suscipere, ut indulto temporis spatio post biennium decretum canonem solvendum esse meminerint.
von nelly.j am 01.06.2013
Auch diejenigen, die teilweise genutzte oder ungeeignete Ländereien unter langfristiger Pacht halten, müssen einen gerechten und ordnungsgemäßen Anteil der Instandhaltung übernehmen, und sie sollten bedenken, dass sie nach Gewährung einer Frist innerhalb von zwei Jahren die festgelegte Pacht zahlen müssen.
von louisa871 am 29.11.2014
Diejenigen auch, die unter emphyteutischem Titel Besitztümer weder vollständig geeignet noch in allen Belangen frei innehalten, sollen aus jenen Dingen, die des Schutzes bedürfen, eine gerechte und gebührende Menge übernehmen, so dass ihnen, nachdem eine Frist gewährt wurde, nach zwei Jahren in Erinnerung bleiben soll, dass der festgelegte Kanon zu entrichten ist.