Si quis vero privatus aut obligatam sibi possessionem, quae deserta huc usque permansit, aut ex aliquo titulo deberi sibi iure confirmat, adlegationes suas sine mora vel per se vel per aliam personam legibus ordinatam manifestare debebit, ita ut, si aequitatis ratione suadente ad petitorem fuerit translata possessio, is, qui eam a peraequatore susceperit, rei melioratae receptis sublevetur expensis.
von jamie.j am 08.08.2022
Wenn ein Privatmann entweder behauptet, dass eine verlassene Liegenschaft ihm verpfändet und bis heute ungenutzt geblieben ist, oder dass er aus einem anderen Rechtsgrund einen Anspruch darauf hat, muss er seine Ansprüche unverzüglich persönlich oder durch einen gesetzlich bevollmächtigten Vertreter geltend machen. Wird alsdann die Liegenschaft aufgrund von Billigkeitserwägungen an den Anspruchsteller übertragen, soll derjenige, der sie vom Steuerbeamten erhalten hat, für Aufwendungen zur Wertverbesserung der Liegenschaft entschädigt werden.
von louisa871 am 05.10.2016
Wenn tatsächlich eine Privatperson entweder bestätigt, dass eine ihm verpfändete Besitzung, die bislang verlassen geblieben ist, oder aufgrund eines bestimmten Rechtstitels ihm kraft Gesetzes geschuldet wird, hat er seine Ansprüche unverzüglich entweder durch sich selbst oder durch eine nach Gesetz bestellte Person zu offenbaren, dergestalt, dass, falls aufgrund der überzeugenden Gründe der Billigkeit der Besitz an den Antragsteller übertragen wird, derjenige, der ihn vom Ausgleicher erhalten hat, durch den Erhalt der Aufwendungen für die verbesserte Sache entlastet wird.