Quicumque res ex parentum vel proximorum successione iure sibi competere confidit, sciat sibi non obesse, si per rusticitatem vel ignorantiam facti vel absentiam vel quamcumque aliam rationem intra praefinitum tempus bonorum possessionem minime petisse noscatur, quoniam haec sanctio huiusmodi consuetudinis necessitatem mutavit.
von fabian.t am 13.02.2021
Wer davon ausgeht, dass ihm Rechtsgüter aus der Erbfolge von Eltern oder nächsten Verwandten zustehen, der möge wissen, dass ihm kein Nachteil entsteht, wenn er innerhalb der vorgeschriebenen Frist aufgrund von Einfalt, Unkenntnis der Tatsachen, Abwesenheit oder aus irgendeinem anderen Grund die Besitzeinweisung nicht beantragt hat, da diese Verfügung die Notwendigkeit einer solchen Gewohnheit verändert hat.
von klara9821 am 15.02.2023
Wer glaubt, einen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe seiner Eltern oder nächsten Verwandten zu haben, sollte wissen, dass sein Anspruch nicht ungültig wird, wenn er die Erbbesitzansprache nicht innerhalb der vorgegebenen Frist formal beantragt hat - sei es aufgrund mangelnder Versiertheit, Unkenntnis der Tatsachen, Abwesenheit oder aus anderen Gründen - da dieses Gesetz die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens aufgehoben hat.