Quotiens aliquis vel aliqua intestatus vel intestata mortuus vel mortua fuerit nepotibus vel pronepotibus cuiuscumque sexus vel deinceps aliis descendentibus derelictis, quibus unde liberi bonorum possessio minime competit, et insuper ex latere quibuscumque agnatis, minime possint idem agnati quartam partem hereditatis mortuae personae sibi vindicare, sed soli descendentes ad mortui successionem vocentur.
von anabel.b am 13.11.2018
Wenn jemand, gleich ob männlich oder weiblich, ohne Testament verstirbt und Neffen oder Großneffen beliebigen Geschlechts oder weitere Nachkommen hinterlässt, denen das Erbrecht unde liberi nicht zusteht, und darüber hinaus Seitenverwandte aus der Seitenlinie vorhanden sind, können diese Seitenverwandten keinesfalls ein Viertel des Nachlasses des Verstorbenen für sich beanspruchen, sondern nur die Nachkommen werden zur Erbfolge des Verstorbenen berufen.
von rose.q am 10.06.2021
Wenn jemand ohne Testament stirbt und Enkel, Urenkel oder andere Nachkommen beliebigen Geschlechts hinterlässt (auch wenn diese nicht die üblichen Erbrechte direkter Kinder erfüllen), und zusätzlich Verwandte väterlicherseits vorhanden sind, können diese Verwandten nicht ein Viertel des Nachlasses beanspruchen. Stattdessen sollen ausschließlich die Nachkommen vom Verstorbenen erben.