Verum ne sub specie litis dominationes semel constitutae turbentur, sex mensum spatium censemus debere servari, intra quod is, qui putat sibi rem probabili ratione competere, debitas exserat actiones.
von carla.y am 01.01.2014
Damit jedoch unter dem Vorwand eines Rechtsstreits bereits etablierte Herrschaftsrechte nicht gestört werden, verfügen wir, dass eine Frist von sechs Monaten eingehalten werden soll, innerhalb derer derjenige, der einen begründeten Anspruch zu haben glaubt, die erforderlichen Rechtshandlungen einleiten kann.