Quod si tempus adscriptum silentio fuerit interveniente transactum, nullum penitus repetendi volumus esse principium.
von jaron.845 am 02.02.2020
Sollte jedoch die vorgeschriebene Frist unter Eintreten von Schweigen verstrichen sein, so wünschen wir, dass keinerlei Beginn einer Rückforderung möglich sei.
von dua.9814 am 24.05.2014
Wenn die vorgeschriebene Frist ohne jegliche Handlung verstrichen ist, erlauben wir keine Möglichkeit, später einen Anspruch geltend zu machen.