Quod si sponsa interveniente vel non interveniente osculo donationis titulo ( quod raro accidit) fuerit aliquid sponso largita et ante nuptias hunc vel illam mori contigerit, omni donatione infirmata ad donatricem sponsam sive eius successores donatarum rerum dominium transferatur.
von liliana.j am 05.08.2014
Sollte die Braut, sei es mit oder ohne Kuss, in Form einer Schenkung (was selten vorkommt) dem Bräutigam etwas zugewendet haben und es geschieht, dass einer von beiden vor der Eheschließung stirbt, so soll mit der Ungültigkeit der Schenkung das Eigentum der geschenkten Sachen an die schenkende Braut oder ihre Rechtsnachfolger übertragen werden.
von aurelia844 am 29.11.2015
Wenn eine Braut ihrem Verlobten ein Geschenk gibt, ob der Verlöbnis mit einem Kuss besiegelt wurde oder nicht (was selten vorkommt), und einer von beiden vor der Hochzeit stirbt, wird das gesamte Geschenk ungültig und das Eigentum der verschenkten Gegenstände fällt an die Braut oder ihre Erben zurück.