Si ab sponso rebus sponsae donatis interveniente osculo ante nuptias hunc vel illam mori contigerit, dimidiam partem rerum donatarum ad superstitem pertinere praecipimus, dimidiam ad defuncti vel defunctae heredes, cuiuslibet gradus sint et quocumque iure successerint, ut donatio stare pro parte media et solvi pro parte media videatur:
von mathea917 am 08.05.2022
Wenn vom Bräutigam der Braut Gegenstände geschenkt worden sind und vor der Eheschließung ein Kuss erfolgt ist, und es sich ereignet, dass entweder dieser oder jener stirbt, ordnen wir an, dass die Hälfte der geschenkten Gegenstände dem Überlebenden gehören soll, die andere Hälfte den Erben des verstorbenen Mannes oder der verstorbenen Frau, welchen Grades sie auch seien und mit welchem Recht sie auch immer nachgefolgt sind, sodass die Schenkung für die Hälfte als bestehend und für die Hälfte als aufgelöst gelten soll:
von hedi.837 am 30.01.2018
Wenn ein Mann seiner Verlobten Geschenke gibt und sie einen formellen Kuss austauschen, aber einer von ihnen vor der Hochzeit stirbt, verfügen wir, dass die Hälfte der verschenkten Gegenstände dem überlebenden Partner gehören soll und die andere Hälfte den Erben des Verstorbenen, unabhängig von ihrem Verwandtschaftsgrad oder ihrer Erbgrundlage, sodass die Schenkung zur Hälfte als gültig und zur Hälfte als ungültig gilt: