Et hoc tam in ipsis colonis quam in subole eorum qualiscumque sexus vel aetatis sancimus, ut et ipsa semel in fundo nata remaneat in possessione sub isdem modis isdemque condicionibus, sub quibus etiam genitores eius manere in alienis fundis definivimus.
von mira937 am 04.09.2021
Und dies verordnen wir sowohl für die Kolonen selbst als auch für deren Nachkommen jeglichen Geschlechts und Alters, so dass diese, sobald sie auf dem Grundstück geboren, unter denselben Bedingungen und Modalitäten im Besitz verbleiben, unter denen wir auch deren Erzeuger auf fremden Grundstücken zu verbleiben bestimmt haben.
von leonard.p am 13.11.2014
Wir erklären, dass dies sowohl für die Pächter selbst als auch für deren Kinder gilt, unabhängig von ihrem Geschlecht oder Alter, dergestalt, dass jedes auf dem Anwesen geborene Kind dort unter den gleichen Regeln und Bedingungen verbleiben muss, die wir für den Aufenthalt ihrer Eltern auf fremden Ländereien festgelegt haben.