Itaque quotiens minus idoneum deprehenditur eius patrimonium, cuius nomen civitati alicui invenitur obnoxium, iudex omni diligentiae sollicitudine debebit inquirere, ad quos ex qualibet condicione transierint debitoris facultates, ut singuli aequa aestimatione habita pro rata rerum quas possident conveniantur, personalem actionem contra eum habituri debitorem, qui ipsis solventibus liberatur.
von eliana.q am 18.11.2024
Sooft das Vermögen desjenigen, dessen Name einer bestimmten Stadt gegenüber als haftbar befunden wird, als unzureichend erkannt wird, hat der Richter mit äußerster Sorgfalt zu ermitteln, an wen aus welchem Stand auch immer die Vermögenswerte des Schuldners übergegangen sind, damit einzelne Personen, nach billiger Schätzung und entsprechend dem Anteil ihrer Besitztümer, zur Verantwortung gezogen werden können, die eine persönliche Klage gegen den Schuldner erheben werden, der durch deren Zahlung befreit wird.
von antonio.t am 24.09.2021
Sobald jemand, der einer Stadt Geld schuldet, als vermögenslos festgestellt wird, muss der Richter sorgfältig untersuchen, wer Vermögenswerte des Schuldners durch welche Art von Transaktion erhalten hat. Anschließend soll nach einer fairen Bewertung jede dieser Personen proportional zu dem, was sie erhalten hat, haftbar gemacht werden, und sie wird das Recht haben, eine persönliche Klage gegen den ursprünglichen Schuldner zu erheben, der von der Schuld befreit wird, wenn diese bezahlt wird.