Ab eo autem, a quo constat fortunarum suarum partem maximam recessisse, etiam reliquam portionem quae apud eum resederit transferri ad idoneum oportebit.
von benno934 am 03.05.2016
Von demjenigen, von dem feststeht, dass der größte Teil seines Vermögens bereits zurückgezogen wurde, sollte auch der verbleibende Anteil, der bei ihm verblieben ist, auf eine geeignete Person übertragen werden.
von benet.8936 am 14.06.2024
Wenn jemand offensichtlich den Großteil seines Vermögens verloren hat, sollte der verbleibende Rest an eine geeignete Person übertragen werden.