Si qui proscribente ac distrahente fisco debitorum fiscalium emerint facultates, pro earum rerum tantum pretio obnoxii sint, quas eos patuerit decursis hastis et proscriptione habita comparasse.
von maria871 am 01.05.2017
Sollten Personen, wenn der Fiskus Vermögenswerte von Steuerschuldnern ankündigt und verkauft, Eigenschaften dieser Schuldner erworben haebn, so haften sie nur für den Preis derjenigen Dinge, die nachweislich nach Durchführung der Versteigerung und erfolgter Ankündigung erworben wurden.
von linnea.8882 am 06.01.2021
Wer immer Eigentum von Steuerschuldnern bei einer vom Finanzamt durchgeführten öffentlichen Versteigerung erwirbt, sollte nur für den Kaufpreis der Gegenstände haftbar sein, die nachweislich nach Abschluss der ordnungsgemäßen Versteigerungsverfahren und öffentlichen Bekanntmachungen erworben wurden.