Et ut omni improvisionis genere occursum sit caesarianis, sancimus licere universis quorum interest obicere manus his, qui ad capienda bona alicuius venerint, qui succubuerit legibus, ut, etiamsi officiales ausi fuerint a tenore datae legis desistere, ipsis privatis resistentibus a facienda iniuria arceantur.
von benjamin.874 am 01.08.2015
Um jeden Missbrauch durch kaiserliche Beamte zu verhindern, verfügen wir, dass jeder mit einem berechtigten Interesse das Recht hat, diejenigen, die kommen, um das Eigentum einer nach Gesetz verurteilten Person zu beschlagnahmen, körperlich zu hindern. Selbst wenn die Beamten versuchen, die Bestimmungen dieses Gesetzes zu ignorieren, dürfen Privatpersonen ihnen widerstehen und sie daran hindern, Schaden zu verursachen.
von joel916 am 06.07.2018
Und auf dass Widerstand gegen die Caesarianer mit allen Mitteln der Vorbeugung geleistet werden kann, verordnen wir, dass es allen erlaubt sei, die ein Interesse daran haben, sich denjenigen entgegenzustellen, die zur Beschlagnahmung der Güter eines Menschen kommen, der den Gesetzen erlegen ist, sodass selbst wenn die Beamten es wagen sollten, von der Weisung des gegebenen Gesetzes abzuweichen, sie durch den Widerstand Privater daran gehindert werden, Unrecht zu begehen.