Si qui advocatorum existimationi suae immensa atque illicita compendia praetulisse sub nomine honorariorum ex ipsis negotiis quae tuenda susceperint emolumentum sibi certae partis cum gravi damno litigatoris et depraedatione poscentes fuerint inventi, placuit, ut omnes, qui in huiusmodi scaevitate permanserint, ab hac professione penitus arceantur.
von lion.931 am 17.05.2014
Sollten Anwälte dabei ertappt werden, dass sie ihre eigene Reputation durch übermäßige und rechtswidrige Gewinne geschädigt haben, indem sie unter dem Deckmantel von Gebühren einen bestimmten Prozentsatz der von ihnen übernommenen Fälle gefordert haben und dabei ihren Mandanten erheblichen Schaden und Ausbeutung zugefügt haben, wurde beschlossen, dass alle, die solch korrupte Praktiken fortsetzen, dauerhaft von der Anwaltschaft ausgeschlossen werden.
von domenick843 am 13.08.2022
Sollte festgestellt werden, dass einer der Anwälte seiner Reputation immense und unzulässige Gewinne vorgezogen hat, indem er unter dem Deckmantel von Honoraren eine bestimmte Gewinnbeteiligung aus den Fällen, die er zu verteidigen übernommen hat, fordert - und dies unter schwerwiegender Schädigung des Rechtsuchenden und mit Plünderung einhergeht, so wurde beschlossen, dass alle, die in einer solchen Verwerflichkeit verharren, vollständig von dieser Profession ausgeschlossen werden.