Nulla enim in huiuscemodi causis confusionis intercedit occasio, si ad primordium tituli posterior quoque formetur eventus, nisi forte res decurionis, quae ad eum cuiuslibet mercimonii iure pervenerit, ad alterum fuerit postrema eius voluntate vel ab intestato vel inter vivos donatione translata:
von carlotta.n am 14.05.2021
Es entstehen keine Verwechslungsmöglichkeiten in Angelegenheiten dieser Art, wenn das spätere Ereignis entsprechend dem Ursprung des Titels geformt wird, es sei denn, das Eigentum des Decurio, das ihm durch Recht irgendeines Handelsgeschäfts zugekommen war, wurde durch sein letztes Testament oder durch Erbfolge ohne Testament oder durch Schenkung unter Lebenden auf einen anderen übertragen:
von noah.x am 17.04.2016
Es besteht keine Verwechslungsgefahr in solchen Fällen, wenn spätere Entwicklungen dem ursprünglichen Besitz folgen, es sei denn, eine Sache eines Ratsmitglieds, die er durch eine beliebige Geschäftstransaktion erworben hat, wurde an jemand anderen übertragen, entweder durch sein Testament, durch Erbschaft ohne Testament oder durch eine Schenkung zu Lebzeiten: