Et hoc observari non solum si ultimo elogio condito testator curialis decesserit, sed etiam si intestato diem suum obierit.
von marla.c am 20.11.2013
Diese Regel sollte nicht nur gelten, wenn ein Stadtrat mit einem Testament verstirbt, sondern auch wenn er ohne Testament verstirbt.
von carla8998 am 29.09.2014
Dies ist zu beachten, und zwar nicht nur dann, wenn der Kurialtestator nach Errichtung seines Testaments verstirbt, sondern auch dann, wenn er ohne Testament seinen letzten Tag beschließt.