Mobiles autem res vel se moventes vel instrumenta, vel si quid etiam in huiusmodi iure consistat, in medium proferri divulgarique non patimur, sed iuratis successoribus, cum apud se diligenter aestimaverint, quae quantique sint pretii facultates, credi oportere decernimus.
von marlene845 am 11.08.2019
Bewegliche Sachen, und zwar solche, die sich selbst bewegen oder Instrumente sind, oder was auch immer in rechtlichen Angelegenheiten dieser Art existiert, gestatten wir nicht öffentlich vorzuführen oder zu verbreiten, sondern wir verfügen, dass es notwendig ist, diese vereidigten Nachfolgern anzuvertrauen, wenn sie sorgfältig unter sich bewertet haben, welche und von welchem Wert die Besitztümer sind.
von nathalie.n am 21.10.2015
Wir gestatten nicht, dass bewegliche Sachen, sei es Lebewesen oder Werkzeuge oder sonstige ähnliche Rechtsgüter, öffentlich gemacht oder offengelegt werden. Stattdessen verfügen wir, dass beeidete Erben vertraut werden sollen, nachdem sie unter sich sorgfältig geprüft haben, welche Besitztümer vorhanden sind und wie viel sie wert sind.