Sed ubi quarta pars bonorum mortui curiae debet offerri, immobiles quidem res, quae nec latere facile possunt nec quicquam si divulgentur officiunt, sub adspectu etiam curialium aestimari dividique concedimus:
von dean926 am 03.01.2016
Dort, wo ein Viertel der Güter des Verstorbenen der Kurie angeboten werden muss, erlauben wir, dass unbewegliche Sachen, die weder leicht verborgen werden können noch bei Offenlegung irgendeinen Schaden verursachen, selbst unter Beobachtung der Kurialen geschätzt und geteilt werden:
von mark.x am 09.09.2019
In Fällen jedoch, in denen ein Viertel des Nachlasses eines Verstorbenen dem Rat übergeben werden muss, erlauben wir, dass unbewegliche Vermögenswerte (die nicht leicht verborgen werden können und bei Offenlegung keinen Schaden verursachen), in Anwesenheit von Ratsmitgliedern bewertet und aufgeteilt werden: