Si decurionum consortio sit alienus qui curiali successit, competentis eidem iuris ( sive ex asse sive ex parte heres sit bonorumve possessor) partem quartam iure optimo a curia peti decernimus.
von jonte.821 am 21.07.2018
Wenn derjenige, der einem Kurialen nachfolgt, dem Konsortium der Dekurionen fremd ist, bestimmen wir, dass ein Viertel des ihm zustehenden Rechts (sei es, dass er Erbe des Ganzen oder eines Teils ist oder Besitzer der Güter) von der Kurie rechtmäßig gefordert werden kann.
von muhammet.x am 24.04.2019
Wenn jemand, der von einem Stadtratsmitglied erbt, nicht Teil des Rates ist, verfügen wir, dass der Rat das Recht hat, ein Viertel seiner Erbrechte zu beanspruchen, unabhängig davon, ob er den gesamten Nachlass oder nur einen Teil davon geerbt hat.