Si quis decurio vel propriae rei causa vel rei publicae cogatur nostrum adire comitatum, is non ante discedat, quam insinuato iudici desiderio profiscendi licentiam consequatur.
von cristina.901 am 17.05.2021
Wenn ein Stadtrat aus persönlichen oder öffentlichen Gründen unser Gericht aufsuchen muss, darf er nicht gehen, bevor er dem Richter sein Anliegen vorgetragen und die Erlaubnis zum Verlassen erhalten hat.
von olivia.r am 15.07.2024
Sollte ein Dekurion aus Gründen privater oder öffentlicher Angelegenheiten gezwungen sein, unseren Gerichtshof aufzusuchen, so darf er nicht eher abReisen, als bis er dem Richter sein Anliegen vorgetragen und die Erlaubnis zur Abreise erhalten hat.