Quod si rector provinciae imminentem sibi memoratorum declinare molestiam quaerens vel qualibet alia ratione isdem propria auctoritate publicae exactionis permiserit curam, tam ipse quam officium eius vicena auri pondo fisco dependent.
von leopold.9881 am 14.06.2016
Wenn jedoch der Provinzrektor, um die drohenden Schwierigkeiten von den Genannten zu vermeiden oder aus irgendeinem anderen Grund, ihnen kraft seiner eigenen Autorität die Verwaltung der öffentlichen Abgabenerhebung gestattet, werden sowohl er selbst als auch sein Amt zwanzig Pfund Gold an den Fiskus zahlen.
von sofie.n am 26.04.2022
Wenn ein Provinzgouverneur, sei es um der Belästigung durch die vorgenannten Personen zu entgehen oder aus irgendeinem anderen Grund, ihnen aus eigener Vollmacht die Steuererhebung zu überlassen gestattet, müssen sowohl er als auch sein Stab eine Geldbuße von zwanzig Pfund Gold an die Staatskasse zahlen.