Vel certe, si quis tam alienus ab humano sensu est, ut hac indulgentia ad contumaciam abutatur, contineatur aperta et libera et in usum hominum instituta custodia militari.
von julian.o am 15.01.2017
Andernfalls, wenn jemand derart bar jeder menschlichen Anständigkeit ist, dass er diese milde Behandlung durch Auflehnung missbraucht, sollte er unter militärischer Bewachung in einer offenen Einrichtung festgehalten werden, die für öffentliche Nutzung eingerichtet ist.
von alessio.r am 19.11.2015
Oder gewiss, wenn jemand der menschlichen Empfindung derart entfremdet ist, dass er diese Nachsicht zur Verstocktheit missbraucht, der soll in einer offenen und freien, für die Nutzung von Menschen eingerichteten militärischen Verwahrung festgehalten werden.