Si deportationis sententiae veniam indulgentia nostra consecuta recepit substantiam, se protegere sceleris poena contra creditores, quo minus iure debitum solvat, improbe conatur.
von valentin.9813 am 10.01.2018
Wenn sie durch unsere Gnade die Begnadigung vom Deportationsurteil erhalten hat und ihr Vermögen zurückerhielt, versucht sie sich unrechtmäßig gegen die Gläubiger mit der Strafe für ein Verbrechen zu schützen, indem sie verhindert, die rechtmäßige Schuld zu begleichen.
von dana8935 am 11.10.2013
Wenn jemand nach unserer Begnadigung seiner Deportationsstrafe sein Vermögen zurückerhalten hat, kann er nicht unredlich versuchen, seine frühere Strafe als Ausrede zu nutzen, um seine rechtmäßigen Schulden gegenüber Gläubigern zu umgehen.