Sin mares curiales fuerint intermixti, dimidia pars eis curiae nomine deferatur, et aliam, quam in commune omnibus tribuit indulgentia principalis, pro virili dividant portione.
von maxim.d am 31.10.2017
Sollten männliche Kuriale vermischt sein, so wird ihnen die Hälfte des Anteils im Namen der Kurie zugewiesen, und den anderen Anteil, den die kaiserliche Gnade allen gemeinsam gewährt, teilen sie entsprechend dem männlichen Anteil.
von lasse935 am 26.03.2021
Sollten männliche Ratsmitglieder beteiligt sein, soll ihnen die Hälfte des Anteils im Namen des Rates zugesprochen werden, und sie sollen den anderen Teil, den der Kaiser allen gemeinsam gewährt hat, in gleichen individuellen Anteilen aufteilen.