Si filia vel filiae fuerint, pars dimidia ad eas deveniat facultatum, pars ad curiam.
von leano.824 am 16.06.2019
Falls eine Tochter oder Töchter vorhanden sind, soll die Hälfte des Vermögens an sie gehen, und die andere Hälfte an den Stadtrat.
von wolfgang976 am 23.01.2014
Falls eine Tochter oder Töchter vorhanden sein werden, soll die Hälfte der Vermögenswerte an sie fallen, ein Teil an die Kurie.