Item si ex duobus filiis nepotes extant et ex altero unus forte aut duo, ex altero tres aut quattuor, ad unum aut duos dimidia pars pertinet, ad tres vel ad quattuor altera dimidia.
von wilhelm.a am 05.02.2020
Ebenso, wenn von zwei Söhnen Enkelkinder vorhanden sind und von einem Sohn ein oder zwei Kinder und vom anderen drei oder vier Kinder, dann geht die Hälfte des Erbes an die ein oder zwei Kinder und die andere Hälfte an die drei oder vier Kinder.
von dennis.a am 31.12.2021
Desgleichen, wenn von zwei Söhnen Enkelkinder vorhanden sind und von einem vielleicht einer oder zwei, von dem anderen drei oder vier, steht dem einen oder zwei die halbe Teil zu, dem anderen drei oder vier die andere Hälfte.