Ita tamen quemadmodum inter filios et nepotes ex filio antiquitas statuit non in capita sed in stirpes dividi hereditatem, similiter nos inter filios et nepotes ex filia distributionem fieri iubemus, vel inter omnes nepotes et neptes et alias deinceps personas, ut utraque progenies matris suae vel patris, aviae vel avi portionem sine ulla deminutione consequantur, et, si forte unus vel duo ex una parte, ex altera tres aut quattuor extent, unus aut duo dimidiam, alteri tres aut quattuor alteram dimidiam hereditatis habeant.
von dana.t am 22.06.2020
Ebenso wie das alte Recht festlegte, dass die Erbschaft nicht pro Person, sondern nach Familienzweigen zu teilen ist, wenn es um Söhne und Enkel eines Sohnes geht, so ordnen wir an, dass die Verteilung ebenso zwischen Söhnen und Enkeln einer Tochter oder unter allen Enkeln und Enkelinnen und anderen Nachkommen erfolgen soll. Dies stellt sicher, dass beide Familienlinien den Anteil ihrer Mutter oder ihres Vaters oder ihrer Großmutter oder ihres ihres Großvaters ohne jede Kürzung erhalten. Sollten auf einer Seite ein oder zwei Erben und auf der anderen Seite drei oder vier Erben vorhanden sein, so erhalten die ein oder zwei Erben die Hälfte und die anderen drei oder vier Erben die andere Hälfte der Erbschaft.
von wilhelm.921 am 19.09.2017
Gleichwohl dergestalt, dass wie zwischen Söhnen und Enkeln von einem Sohn die Vorzeit nicht nach Köpfen, sondern nach Stammlinien die Erbschaft zu teilen festgelegt hat, ebenso befehlen wir zwischen Söhnen und Enkeln von einer Tochter die Verteilung zu vollziehen, oder zwischen allen Enkeln und Enkelinnen und anderen nachfolgenden Personen, so dass beide Linien ihrer Mutter oder ihres Vaters, Großmutter oder Großvaters den Anteil ohne jegliche Minderung erhalten, und wenn zufällig einer oder zwei von einer Seite und drei oder vier von der anderen Seite vorhanden sind, sollen einer oder zwei die Hälfte, die anderen drei oder vier die andere Hälfte der Erbschaft haben.